Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1 Übernahme- und Geschäftsbedingungen: Vermietung in das Ausland: Der Mieter ist verpflichtet, sich über die Devisen- und Zollbestimmungen sowie die Verkehrsvorschriften des Besuchslandes zu informieren und diese zu beachten. Der Mieter ist für alle Schäden und Kosten haftbar, die dem Vermieter durch Nichtbeachten dieser Vorschrift entstehen. Er haftet dem Vermieter auch für einen etwaigen Mietausfall.
§2 Übernahme: Mit Übernahme des Fahrzeugs erkennt der Mieter an, dass sich dasselbe in verkehrssicherem, fahrbereitem und sauberem Zustand befindet und keinerlei Mängel aufweist. Behauptet der Mieter, dass bei Übernahme des Fahrzeugs nicht erkennbare Mängel vorlagen, so hat er dies zu beweisen. Die Anerkennung bezieht sich auf die Unversehrtheit der Plomben des Kilometerzählers, dessen Stand, den Tankinhalt, das Zubehör, insbesondere komplettes Werkzeug, Reserverad, vollständige Wagenpapiere, Verbandskasten, Warndreieck und ggf. Autoradio.
§3 Mietpreis: Für die Berechnung des Mietpreises wird die jeweilige neueste Preisliste des Vermieters zugrunde gelegt, sofern umseitig kein anderer Mietpreis vereinbart ist. Treibstoffkosten werden zusätzlich berechnet.
§4 Mietdauer, Rückgabe:
(1) Der Mieter darf innerhalb der vereinbarten Mietdauer das Fahrzeug nur so lange benutzen, wie ausreichend Mittel zur Bezahlung der Ansprüche des Vermieters vorhanden sind.
(2) Eine Verlängerung des Mietvertrages ist nur mit Genehmigung des Vermieters vor Ablauf der Mietzeit zulässig. Die Verlängerung ist nur gültig, wenn sie vom Vermieter schriftlich bestätigt ist.
(3) Wird das Fahrzeug mit kompletten Wagenpapieren und Schlüsseln nicht rechtzeitig zurückgegeben, ist der Vermieter berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 30,00 € neben der Tagesmiete für jeden angefangenen Tag der Vorenthaltung des Fahrzeuges oder der Wagenpapiere nebst Schlüssel zu fordern.
(4) Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen und das Fahrzeug in Besitz zu nehmen, wenn der Mieter den Vertrag verletzt oder wenn sich nach Abschluß des Vertrages die Unzuverlässigkeit des Mieters herausstellt. Der Vermieter kann ein Vertragsangebot auch ohne Angabe von Gründen ablehnen.
(5) Die Rückgabe des Fahrzeuges außerhalb der Geschäftszeiten erfolgt auf eigenes Risiko des Mieters. Der Vermieter kann noch innerhalb von 24 Stunden nach Rückgabe des Fahrzeugs Mängel beanstanden. Die Laufzeit dieser Frist beginnt mit Öffnung der Vermietstation am darauffolgenden Arbeitstag.
(6) Bei Überschreiten der vereinbarten Mietdauer ist der Vermieter berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters wieder in seinen Besitz zu bringen.
(7) Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe des Fahrzeuges haften die Mieter und der Fahrer unbeschränkt für alle nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit eingetretenen Schäden, welche dem Vermieter entstehen, auch bei Übernahme der Zusatzgebühr für Haftungsbeschränkung.
§5 Mieterrechte: Der Mieter ist berechtigt, das gemietete Fahrzeug in verkehrsüblicher Weise zu benutzen. Der Mieter darf, außer zur gewerblichen Personen- und Güterbeförderung für andere, auf eigene Gefahr Personen und Waren entsprechend dem Verwendungszweck des gemieteten Fahrzeugs und den gesetzlichen Bestimmungen unter Beachtung der zulässigen Belastung des Fahrzeuges befördern. Fahrer, Insassen und sonstige beförderte Waren oder Gepäck sind nicht versichert. Der Vermieter haftet nicht für Ansprüche, die aus der Mitnahme entstehen.
§6 Besondere Pflichten des Mieters:
(1) Der Mieter darf das Fahrzeug nur selbst lenken oder durch einen in diesem Vertrag vorgesehenen Fahrer lenken lassen. Bei Zuwiderhandlung entfallen sämtliche Haftungsbeschränkungen.
(2) Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug pfleglich zu behandeln und um seine Erhaltung besorgt zu sein. Dazu gehört auch die Überwachung auf Verkehrs- und Betriebssicherheit (z.B. Öl- und Wasserstand).
(3) Der Mieter ist für eine ordnungsgemäße Sicherung des Fahrzeuges gegen Diebstahl verantwortlich.
(4) Bei Betriebsunfähigkeit auf freier Strecke sind alle Maßnahmen zur Sicherung und Bewachung des Fahrzeuges zu treffen.
(5) Die Benutzung des gemieteten Fahrzeuges bei Renn- und Sportveranstaltungen und insbesondere zum Abschleppen anderer Fahrzeuge ist verboten.
(6) Der Vermieter haftet nicht für Schäden des Mieters, gleich welcher Art, die durch eine auf der Fahrt vorkommende Betriebsunfähigkeit des Fahrzeuges entstehen können.
(7) Bei Versagen des Kilometerzählers ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen.
(8) Jede vorsätzliche Verletzung der Plomben und der Kilometerzähleinrichtung wird strafrechtlich verfolgt. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt, pro Miettag eine Fahrstrecke von 600 km zugrunde zu legen und zu berechnen. Diese Berechnung wird auch vorgenommen, wenn bei Versagen des Kilometerzählers die Anweisungen gemäß Abs. (7) nicht befolgt werden.
§7 Reparaturen:
(1) Reparaturen, die durch normalen Verschleiß erforderlich sind, übernimmt der Vermieter. Wird eine Reparatur erforderlich, deren Kosten der Vermieter zu tragen hat, ist dessen Einverständnis vorher einzuholen und die Weisung des Vermieters zu befolgen. Geschieht dies nicht, hat der Vermieter nur die Reparaturen zu tragen, die für die betriebssichere Weiterfahrt ganz unerlässlich waren. Bereicherungsansprüche des Mieters aus weitergehenden Reparaturen sind ausgeschlossen.
(2) Für Reifenschäden leistet der Vermieter keinen Ersatz der aufgewandten Kosten.
§8 Versicherungsschutz, Haftung des Mieters:
(1) Das Fahrzeug ist haftpflichtversichert mit unbegrenzter Höhe für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, sowie teilkaskoversichert gegen Feuer-, Diebstahl-, Glasbruchschäden und nachweisbare Unwetterschäden mit der im Vertrag ausgewiesenen Selbstbeteiligung des Mieters.
(2) Erleidet das Fahrzeug während der Mietzeit einen Unfallschaden, für den kein Dritter oder dessen Haftpflichtversicherung aufkommt, so hat der Mieter eine Selbstbeteiligung in Höhe der gemäß Mietvertrag vereinbarten Summe zu zahlen. Zusätzlich haftet der Mieter und Fahrer für den Schaden, der dem Vermieter durch Abschlepp-, Bergungs- und Rückführungskosten, letztere bis zu unserer Hauptverwaltung in Leinfelden-Echterdingen, Sachverständigenkosten, technische und merkantile Wertminderung, Mietausfall während der Reparaturzeit bzw. bei Totalschaden bis zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges in Höhe der täglichen Grundgebühr zuzüglich 100 km tägliche Fahrstrecke, entsteht.
(3) Im Falle eines Diebstahls haftet der Mieter bei nicht sorgfältig verschlossenen oder verriegelten Türen oder Fenstern sowie bei nicht ordnungsgemäß blockiertem Lenkradschloss in vollem Umfang. Für Schäden, die vom Mieter unter Alkohol-, Drogeneinfluss, vorsätzlich, grob-fahrlässig oder im Zustand der Fahruntüchtigkeit im Sinne der jeweiligen Rechtsprechung verursacht werden, haftet dieser in vollem Umfang. Insbesondere entfallen sämtliche Haftungsbeschränkungen laut § 8. Abs. 2+3.
(4) Für Schäden, die durch das Ladegut entstehen, oder durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe verursacht werden, sowie für Schäden durch unsachgemäße Benutzung, haftet der Mieter in voller Höhe. Haftungsbeschränkung für diese Schäden ist nicht möglich.
§9 Unfälle: Bei Unfallschäden ist in jedem Fall unverzüglich die örtlich zuständige Polizeidienststelle zu benachrichtigen und eine Aufnahme der Unfalltatsachen zu veranlassen. Dies gilt auch für Unfälle ohne Mitwirkung Dritter. Geschieht dies nicht, entfallen sämtliche Haftungsbeschränkungen und der Mieter ist in vollem Umfang schadenersatzpflichtig. Außerdem sind sofort sämtliche Daten der beteiligten Fahrzeuge, Name und Adresse des Fahrers und Halters, deren Versicherung und etwaige Zeugen des Unfalles zu ermitteln. Der Mieter darf nicht durch Anerkenntnisse, Versprechungen oder Zahlungen der Regulierung etwaiger Haftpflichtansprüche vorgreifen. Unabhängig von der Aufnahme des Unfalles ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen.
§10 Gerichtsstand, sonstige Vereinbarungen:
(1) Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Zusätzliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
(2) Der Mieter kann weder mit einer Gegenforderung aufrechnen noch ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, einschließlich für Klagen im Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozess ist ausschließlich Stuttgart, sofern der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.